Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen jedem Vertrag zu Grunde, den ein Unternehmer iSv. § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“) mit der GOJA Design GmbH, Agentur für Grafikdesign, Webdesign & Werbung, Reiter 1, 83737 Irschenberg (nachfolgend „GOJA“) schließt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, GOJA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich in folgende Abschnitte:
Abschnitt I
Die Regelungen in Abschnitt I. kommen für jede Leistung von GOJA zur Anwendung, die GOJA gegenüber dem jeweiligen Kunden erbringt.
Abschnitt II
Die Regelungen in Abschnitt II kommen immer dann zur Anwendung, wenn der Kunde GOJA mit den Leistungen einer Werbeagentur beauftragt.
Abschnitt III
Die Regelungen in Abschnitt III kommen immer dann zur Anwendung, wenn der Kunde GOJA mit den Leistungen zur Erstellung und technischen Umsetzung einer Website beauftragt.
Abschnitt IV
Die Regelungen in Abschnitt IV kommen immer dann zur Anwendung, wenn der Kunde GOJA mit der Wartung und Pflege einer Website beauftragt.
Der genaue Inhalt der von GOJA geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot/der Leistungsbeschreibung von GOJA.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
I.1. Personal; Mitwirkung des Auftraggebers; Subunternehmer
I.1.1. GOJA und der Kunde sind für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Weisung und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter selbst verantwortlich.
I.1.2. GOJA ist berechtigt, Dritte als Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
I.1.3. Der Kunde ist verpflichtet, GOJA bei der Leistungserbringung zu unterstützen, insbesondere durch die Bereitstellung von notwendigen Informationen, Zugangsdaten, technischen Zugriffsmöglichkeiten sowie erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen. Kann GOJA aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Kunden die geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht erbringen, gilt § 615 BGB entsprechend.
I.2. Gewährleistung
I.2.1. Soweit Werkleistungen Leistungsgegenstand sind, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
I.2.2. Soweit Dienstleistungen Leistungsgegenstand sind (Dienstvertrag), besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
I.3. Preise und Zahlungsbedingungen
I.3.1. GOJA rechnet entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden seine Leistungen auf Zeit- und Materialbasis oder als Festpreis ab. Zusätzlich können Gebühren und/oder Kosten wie beispielsweise Reisekosten anfallen. GOJA informiert den Kunden im Einzelfall im Voraus über derartige zusätzliche Honorare/Kosten. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen und Zollkosten werden im Angebot von GOJA ausgewiesen und unter den dort genannten Voraussetzungen vom Kunden getragen.
I.3.2. Regelungen bei Abrechnung auf Festpreisbasis
I.3.2.1. Ist ein Festpreis vereinbart, sind damit sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, mit Ausnahme von zusätzlichen Kosten (beispielsweise Reisekosten, Material, Bildlizenzen, Druckkosten, Plugin-Kosten usw.) abgedeckt.
I.3.2.2. Sofern und soweit sich die wesentlichen Grundlagen der Berechnung der Festpreise (z.B. Personalkosten) wesentlich verändern und dies für GOJA bei Vertragsabschluss nicht absehbar war, ist GOJA berechtigt, durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden eine entsprechende angemessene Änderung des Festpreises zu verlangen. Sollten die Parteien binnen 10 Tagen nach dem Zugang des entsprechenden Schreibens beim Kunden keine Einigung über den Festpreis erzielen, ist GOJA berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
I.3.2.3. GOJA ist berechtigt, während des Leistungszeitraums Teilzahlungen zur Abrechnung zu bringen. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats oder nach Durchführung der Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, gilt die monatliche Rechnungsstellung von Teilzahlungen als vereinbart.
I.3.3. Regelungen bei Abrechnung auf Zeit- und Materialbasis
I.3.3.1. GOJA bzw. die von GOJA eingesetzten Mitarbeiter und/oder Subunternehmer halten die aufgewendete Arbeitszeit in Arbeitsberichten fest und rechnen entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung diese Zeiten als Stunden- bzw. Tagessatz ab. GOJA ist berechtigt, die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie gegebenenfalls entstehende, vom Kunden zu vertretende Wartezeiten zu dem jeweils vereinbarten Honorar abzurechnen. Die übrigen Kosten (beispielsweise Reisekosten, Material usw.) werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, jeweils nach Anfall berechnet.
I.3.3.2. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats oder nach Durchführung der Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, gilt die monatliche Rechnungsstellung als vereinbart.
I.3.3.3. Die von GOJA angegebenen Preise/Gebühren sind – soweit nicht anders vereinbart – Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
I.3.3.4. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 14 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann GOJA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
I.3.3.5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn seine Gegenforderungen seitens GOJA unbestritten oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sind.
I.4. Kündigung
I.4.1. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
I.4.2. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich schriftlich kündigen, wenn die jeweils andere ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung ausgeschlossen.
I.4.3. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung entfällt jegliche Zahlungspflicht des Kunden an GOJA; bereits erbrachte Leistungen werden bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet und sind vom Kunden zu bezahlen. Ist die Herstellung eines Werkes Vertragsgegenstand (Werkvertrag), findet § 648 BGB Anwendung.
I.5. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien
I.5.1. Keine der Parteien hat – soweit in dieser Vereinbarung nichts abweichendes geregelt ist – das Recht, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen der jeweils anderen Partei in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu nutzen.
I.5.2. Der Kunde stellt – soweit für die Leistungserbringung erforderlich – Informationen, Mitarbeiter und sonstige Ressourcen bereit.
I.6. Haftung von GOJA
I.6.1. GOJA haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GOJA, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den in Ziff. I.6.6. aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
I.6.2. GOJA haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
I.6.3. GOJA haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für GOJA bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
I.6.4. GOJA haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
I.6.5. GOJA haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur einschließlich der Telefonleitungen. Im Übrigen richtet sich die Haftung von GOJA bei Telekommunikationsdienstleistungen nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
I.6.6. GOJA haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch GOJA, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn GOJA diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist die Haftung von GOJA auf den Betrag begrenzt, der für GOJA zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
I.6.7. GOJA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
I.6.7. Eine weitere Haftung von GOJA ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
I.7. Verarbeitung personenbezogener Daten
I.7.1. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von GOJA personenbezogene Daten für den Kunden verarbeitet werden, ist der Kunde Verantwortlicher iSv. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.
I.7.2. Soweit GOJA im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, verpflichtet sich GOJA diese unverzüglich nach der Leistungserbringung zu löschen.
I.8. Einräumung von Nutzungsrechten
I.8.1. GOJA räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Auftragsschreiben erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an den für den Kunden geschaffenen und vom Kunden abgenommenen Endresultaten frei von Rechten Dritter zur exklusiven, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekannt werdenden Medien und Nutzungsarten ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Die Übertragung erfolgt nicht für Ideen, Entwürfe und Gestaltungen von GOJA, es sei denn, diese sind Teil des für den Kunden geschaffenen und vom Kunden abgenommenen Endresultats.
I.8.2. Zieht GOJA zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Kunden zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Kunden übertragen.
I.8.3. GOJA wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird GOJA hinweisen.
I.8.4. GOJA ist berechtigt, die Ideen, Entwürfe und Gestaltungen für den Kunden wie auch das Endresultat (Ziff. I.8.1.) zum Zwecke der Eigenwerbung unter Nennung der Firma / des Namens des Kunden zu verwenden.
I.9. Rechte Dritter
I.9.1. GOJA steht dafür ein, dass der Ausübung der dem Kunden durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit GOJA für die Leistungserbringung Arbeitsergebnisse Dritter nutzt, sichert GOJA zu, über die dafür erforderlichen Rechte zu verfügen und zur Einräumung der in I.8. genannten Rechte berechtigt zu sein.
I.9.2. Für den Fall, dass ein Dritter dem Kunden gegenüber Rechte behauptet, die den Kunden in der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen von GOJA behindern, wird der Kunde GOJA unverzüglich schriftlich über diese Ansprüche informieren. GOJA wird den Kunden bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen und dem Kunden den Schaden, der diesem wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ersetzen.
I.10. Sonstiges
I.10.1. Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag enthalten. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss der United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods of 11.04.1980 (CISG).
I.10.2. Erfüllungsort ist der Sitz der GOJA Design GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
I.10.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.
Abschnitt II – Werbeagenturleistungen (ohne Website-Erstellung)
II.1. Vertragsgegenstand
II.1.1. Der Kunde beauftragt GOJA mit der Beratung bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit der Werbung, dem Produktlabelling, dem Marketing der Verkaufsförderung für das im Angebot von GOJA angegebene Produkt / die im Angebot von GOJA angegebene Marke des Kunden.
II.1.2. Die Tätigkeit von GOJA umfasst auch die Konzeption und Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie auf Verlangen des Kunden die Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials.
II.1.3. Die Einzelnen von GOJA zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot von GOJA.
II.1.4. GOJA wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird seinerseits im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung von GOJA wesentlichen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
II.2. Leistungen von GOJA
II.2.1. Die Beratungsverpflichtung von GOJA umfasst insbesondere folgende Leistungen:
- Mitwirkung bei der Fortentwicklung der Werbestrategie und –taktik
- Beratung zu nationaler, regionaler oder lokaler Schwerpunktbildung
- Empfehlungen zu Verbesserungen der Produkte und/oder deren Design
- Mithilfe bei der Aufstellung von Umsatzzielen
- Mitarbeit bei der Aufstellung des dazu nötigen Werbebudgets.
II.2.2. Die von GOJA zu erbringende Konzeption umfasst insbesondere
- die Erarbeitung eines Konzeptpapiers mit Festlegung der Marketingziele, der Zielgruppen und der werblichen Positionierung
- die Vorlage eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung
- die Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung
- die Erstellung eines Konzepts für die Produktausstattung
- die Erstellung eines Konzepts für Verkaufsförderungsmaßnahmen.
II.2.3. Nach Festlegung und auf Grundlage der Konzeption gestaltet GOJA die Werbemaßnahmen für das Produkt / die Marke des Kunden. Zur Gestaltung gehören insbesondere:
- die Erstellung von Druckerzeugnissen einschließlich der Layouts und Texte
II.2.4. Werbemaßnahmen werden entsprechend der im Angebot von GOJA vorgegebenen Preisbedingungen durchgeführt. Zur Durchführung einer Werbemaßnahme zählt insbesondere:
- die Beschaffung und Prüfung der für die Erstellung der gestalteten Werbemaßnahmen erforderlichen Unterlagen (Fotografien, Zeichnungen etc.)
- die Produktion von Rundfunk- und TV-Werbespots sowie von Werbefilmen und Fotografien
- die Beschaffung von Werbematerial und dessen Versand an die Werbeträger
- Einkauf von Werbezeit in TV und Rundfunk sowie von Spielzeit in Kinos; Versand der Werbefilme und Überwachung, Kontrolle der Abrechnungen und Rechnungslegung an den Kunden
- Einkauf von Anzeigen- und Plakatraum, Versand der Werbeunterlagen, Überwachung, Kontrolle der Abrechnungen und Rechnungslegung an den Kunden.
II.2.5. GOJA steht zur Mithilfe bei Pressekonferenzen und Vortragsveranstaltungen zur Verfügung. Sie wirkt bei der nationalen Koordinierung der Werbemaßnahmen mit.
II.3. Gestaltung der Zusammenarbeit
II.3.1. Soweit der Kunde GOJA Vorlagen, Informationen, Fotos, Grafiken, Logos etc. zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen berechtigt ist. Für den Fall, dass GOJA diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde GOJA unverzüglich alle für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zukommen lassen und an der Sachverhaltsaufklärung im erforderlichen Umfang mitwirken. Ferner stellt der Kunde GOJA von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte sowie der damit verbundenen Kosten frei.
II.3.2. Vor der Erbringung der Leistungen ist GOJA verpflichtet, dem Kunden ein detailliertes schriftliches Angebot, das insbesondere auch einen Kostenplan enthält, für die Erbringung der Leistungen zu unterbreiten. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf zehn Werktage, GOJA mitzuteilen, ob er das Angebot annimmt oder ablehnt.
II.4. Aufbewahrung
II.4.1. GOJA wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Ausdrucke, Druckunterlagen usw.) für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend auf seinen Wunsch dem Kunden aushändigen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser zwei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit den Auftragsschreiben entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. GOJA wird dem Kunden die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen. Auf Wunsch des Kunden wird GOJA die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Kunde.
II.4.2. Alle vom Kunden GOJA zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Charaktere, Logos, Marken, Merchandising-Artikel und Ideen jeglicher Art, sind und verbleiben stets im Eigentum des Kunden. Der Kunde kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.
Abschnitt III – Website-Erstellung
III.1. Vertragsgegenstand
III.1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Erstellung der für den offiziellen Internetauftritt des Kunden erforderlichen Website bzw. die Erstellung, Betreuung und Pflege von Social-Media-Accounts (nachfolgend zusammen „Website“).
III.1.2. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
III.2. Leistungen von GOJA
III.2.1. Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von GOJA zu erstellenden Website ist das im Angebot festgeschriebene Websitekonzept („Konzept“) von GOJA.
III.2.2. GOJA kennt die Vorstellungen des Kunden und hat diese auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Sollte GOJA erkennen, dass die Vorgaben nicht die zur Erstellung der Website erforderlichen Qualitäten haben, so wird GOJA den Kunden unverzüglich darauf hinweisen.
III.2.3. Auf der Grundlage der Vorgaben des Kunden wird GOJA ein Konzept (im Angebot von GOJA) und grundlegende Designmaßgaben erstellen. Das Konzept beschreibt insbesondere die fachlich technische Umsetzung der Vorgaben des Kunden. GOJA wird das Konzept in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Kunden, insbesondere mit Blick auf das Corporate-Design des Kunden, berücksichtigen.
III.2.4. Auf Basis des Website-Konzepts erstellt GOJA Desigentwürfe, die dem Kunden nach Fertigstellung vorgelegt werden. Der Kunde ist berechtigt, die Entwürfe aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Kunde die Enwürfe zurück, ist GOJA zur Vorlage von maximal zwei Alternativvorschlägen verpflichtet. Entsprechen auch diese Vorschläge nicht den gestalterischen Vorstellungen des Kunden, ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen. Sollte das Konzept mangelhaft sein, insbesondere weil es die Vorgaben des Kunden nicht zutreffend umsetzt und abbildet, so kann der Kunde dessen Abnahme verweigern. In diesem Fall hat GOJA das Recht und die Pflicht zur maximal zweimaligen Nachbesserung des Konzepts.
III.2.5. Nach der Abnahme programmiert GOJA nach Maßgabe des vom Kunden abgenommenen Entwurfs und Konzepts die Website. Der Inhalt des Websitekonzepts und Design-Entwurfs werden nach erfolgter Abnahme durch den Kunden Teil der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen.
III.2.6. Der Kunde ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. GOJA wird dem Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben. Sollte die verlangte Änderung maßgebliche Abweichungen von dem abgenommenen Website-Konzepts bzw. Entwurfs beinhalten, so verlängern sich die im Angebot vorgesehenen Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
III.2.7. GOJA wird dem Kunden die fertig gestellte Website bzw. auf den im Angebot spezifizierten Server im Auftrag des Kunden speichern, so dass zu dem im Angebot festgeschriebenen Termin der Online-Zugriff auf die von GOJA erstellte, voll funktionsfähige Website des Kunden für jedermann möglich ist.
III.2.8. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Gestaltung der Website auf dem aktuellen Stand der Technik erfolgt und daher gegebenenfalls nach der Abnahme (Ziff. III.4.) technische Änderungen eintreten können, die eine Nutzung der Website beeinträchtigen bzw. Funktionen der Website entfallen lassen können. Für diese technische Nutzbarkeit der Website übernimmt GOJA keine Gewähr.
III.2.9. Soweit der Kunde die Einbindung von Social Plugins oder sonstigen Analysetools des Nutzerverhaltens auf der Website wünscht, ist sich der Kunde bewusst, dass diese Tools auf Basis der aktuellen Lage in Rechtsprechung und Gesetzgebung implementiert und genutzt werden. Soweit sich in Rechtsprechung oder Gesetzgebung Änderungen ergeben, kann der Einsatz dieser Tools eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein. Daher übernimmt GOJA keine Garantie für die Erreichbarkeit, Nutzbarkeit und Funktionsweise dieser Tools.
III.2.10. GOJA übernimmt keine Gewähr für die auf der Website dargestellten bzw. veröffentlichten Inhalte.
III.3. Leistungen des Kunden
III.3.1. Der Kunde stellt GOJA spätestens zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung, soweit diese Inhalte nicht von GOJA geschaffen bzw. erstellt werden. GOJA ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.
III.3.2. Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.
III.3.3. Die in III.3.1. und III.3.2. genannten Daten werden der Agentur in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
III.4. Abnahme
III.4.1. Nach Übergabe und Installation der fertig gestellten Website wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit dem Launch der Website. Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Website und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Konzepts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.
III.4.2. Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Website GOJA schriftlich anzeigen. GOJA steht dem Kunden auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Website unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.
III.4.3. Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler GOJA schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist, maximal jedoch um weitere 5 Werktage.
III.4.4. Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder werden GOJA seitens des Kunden keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Kunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Website in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). GOJA übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc.
III.5. Namensnennung
III.5.1. Der Kunde wird GOJA im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.
Abschnitt IV – Wartung und Pflege einer Website
IV.1. Vertragsgegenstand
IV.1.1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Leistungen für die im Angebot genannte Website („Website“) durch GOJA.
IV.1.2. Die von GOJA zu erbringenden Leistungen umfassen die Aktualisierung und Erweiterung der Website (insgesamt „Pflegeleistungen“).
IV.2. Aktualisierungen und Updates
IV.2.1. GOJA stellt sicher, dass die relevanten Sicherheitsupdates an der Website und Plugins durchgeführt werden und die Website anschließend auf überprüft wird.
IV.2.2. GOJA wird den Kunden über relevante gesetzliche Änderungen in Bezug auf die Website informieren sowie neue Techniken und Marktentwicklungen und ggf. dem Kunden entsprechende Handlungsempfehlungen unterbreiten.
IV.2.3. GOJA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Kunden nach Ziff. IV.3.2. mitgeteilten Informationen. Ebenso übernimmt GOJA keine Gewähr dafür, dass die Website den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
IV.3. Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung
IV.3.1. GOJA wird auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:
- Veränderungen an der Website, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
- Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Website durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von GOJA verursachten Einwirkungen entstanden sind;
- Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Website nach Anforderung des Kunden;
- Beratungsleistungen.